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Satzung des BSV AdW e.V.
Fassung vom 30.05.2016
§ 1 Name und Sitz
(1) Der 1951 in der DDR gegründete und unter dem 1.7.1990 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg mit Nr. 10816 Nz eingetragene Mehrspartenverein führt den Namen
Berliner Sportverein Akademie der Wissenschaften e.V.
abgekürzt:
BSV AdW e.V.
(2) Der BSV AdW e.V. hat seinen Sitz in Berlin.
Er ist Mitglied des Landessportbundes Berlin e.V., dessen Satzung er anerkennt. Er strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin bzw. des Landesverbandes an, in welchem die jeweilige Struktureinheit ihren Sitz hat, und erkennt deren Satzungen an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Das traditionelle Vereinssymbol ist das Bohrsche Atommodell des Kohlenstoffs mit den Farben grün – weiß – rot und der Umschrift „Berliner Sportverein AdW e.V.“
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Zweck und Ziel des Vereins ist es, den am Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Adlershof tätigen und den an Standorten seiner Struktureinheiten in Berlin und Brandenburg wohnenden Menschen jeden Alters die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung (z.B. Basketball, Bogensport, Fußball, Gymnastik, Kanusport, Kegeln, Pferdesport, Radsport, Segeln, Tischtennis, Volleyball) in Gemeinschaft zu geben. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Massen-, Breiten- und Wettkampfsportes mit regelmäßigem Training sowie durch die Teilnahme an Wettkämpfen in den genannten Sportarten.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mitglieder der Organe des Vereins (§9) üben ihre Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich aus. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch irgendwelche sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Der Verein räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität.
§ 3 Gliederung
(1) Der BSV AdW ist ein Mehrspartenverein. Für jede im Verein betriebene Sportart und für gleiche Sportarten, die an verschiedenen Orten durchgeführt werden, kann eine eigene Struktureinheit gebildet werden.
Struktureinheiten des BSV AdW können sein
- Allgemeine Sportgruppen
- Abteilungen
- selbständige Vereine (juristische Personen).
Die Zahl der Mitglieder einer Struktureinheit und der Umfang der von einer Struktur-einheit zu erfüllenden organisatorischen Aufgaben sind maßgebende Gesichtspunkte für die zu wählende Form, die der Vorstand in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedern festlegt. Jede Struktureinheit trägt sich finanziell selbst.
(2) Allgemeine Sportgruppen sind verbandsmäßig dem Berliner Turnerbund e.V. zugeordnet. Sie werden von einem gewählten oder vom Vorstand eingesetzten Gruppenleiter und dessen Vertreter geleitet. Sie können eine eigene Haushaltsführung haben, oder die Mitglieder entrichten ihre Beiträge direkt an den Vorstand.
(3) Abteilungen sind Struktureinheiten mit größeren Mitgliederzahlen, die in einen sportartspezifischen Wettkampfbetrieb einbezogen sind (wie Basketball, Fußball, Kegeln). Abteilungen haben eine selbständige Haushaltführung, die mit dem Vorstand abzustimmen und von diesem zu kontrollieren ist. Die Abteilungsleitung muss aus mindestens drei erwachsenen Mitgliedern bestehen, nämlich aus dem Abteilungsleiter, dem Stellvertretenden Abteilungsleiter und dem Kassenwart der Abteilung, die von den Mitgliedern der Abteilung gewählt oder vom Vorstand bestimmt werden müssen. Abteilungen müssen sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Vorstand zu genehmigen ist.
(4)
- Vereine im BSV AdW (juristische Personen) können nur gemeinnützige Sportvereine sein, wie sie lt. BGB und Abgabenordnung definiert sind. Sie bekennen sich zur Mitgliedschaft im BSV AdW, zur Wahrung traditioneller Errungenschaften und zur gegenseitigen Unterstützung ihrer sportorganisatorischen Arbeiten. Sie bekennen sich zur Solidarität mit den Sportgruppen und Abteilungen des Vereins, deren Arbeit sie zu fördern suchen.
- Sie sind in ihrer Haushaltsführung selbständig und eigenverantwortlich.
In Mitgliederversammlungen des BSV AdW sind sie durch Delegierte vertreten, deren Anzahl maximal zehn v.H. ihrer Mitgliederzahl betragen darf.
§ 4 Mitgliedschaft im BSV AdW
Der Verein besteht aus
- erwachsenen Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
- jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- gemeinnützigen rechtsfähigen Sportvereinen (juristischen Personen).
Erwachsene Mitglieder können sein
a) Ordentliche Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen,
b) Fördernde Mitglieder, die den Verein materiell und moralisch unterstützen,
c) Ehrenmitglieder (siehe § 6)
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden, indem sie Mitglied einer oder mehrerer Struktureinheiten des Vereins wird oder indem sie vom Vorstand als Mitglied aufgenommen wird.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung bei der Leitung einer Struktureinheit oder beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Leitung der Struktureinheit. Im Falle der Ablehnung durch eine Struktureinheit, die nicht begründet zu werden braucht, kann der Antragsteller Berufung beim Vorstand einlegen. Der Vorstand entscheidet endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist erst nach Ausschöpfung des vorgenannten Vereinsrechts-wegs eröffnet.
(3) Bei Aufnahme Minderjähriger, die nur in den Struktureinheiten erfolgen kann, ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(4) Ein selbständiger Verein (juristische Person) muss seine Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich beantragen. Die Aufnahme wird vertraglich geregelt. Auch die Beendigung der Mitgliedschaft bedarf einer vertraglichen Regelung beider Vorstände.
(5) Eine Abteilung des Vereins, die beim Vorstand die Umwandlung in einen selbständigen Verein beantragt, kann diesen Status mit Unterstützung des Vorstandes erlangen.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss.
(7) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungs-frist beträgt einen Monat zum Quartalsende.
(8) Ein Mitglied kann von der Leitung seiner Struktureinheit oder vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen Zahlungsrückstandes in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag,
b) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In allen Fällen ist dem betroffenen Mitglied vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zur Verhandlung der Leitung / des Vorstandes / des Beschwerdeausschusses über den Ausschluss einzuladen.
Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen.
(9) Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Vorstand, oder, falls dieser in erster Instanz den Ausschluss beschlossen hat, an den Beschwerdeausschuss zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Vorstand bzw. der Beschwerdeausschuss entscheidet endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist erst nach Ausschöpfung des vorgenannten Vereinsrechtswegs eröffnet.
(10) Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bleiben Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
(11) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlos-senen Mitglieds gegen den Verein müssen bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht werden.
§ 6 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands gemäß § 10.1 von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung und im Erweiterten Vorstand Stimmrecht.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen ihrer Struktureinheit und an den vom Vorstand organisierten Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins und der zuständigen Struktureinheit zu verhalten. Die Mitglieder sind zu Kameradschaft und sportlicher Fairness verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge etc. an den Verein beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Höhe der Beiträge etc. jeder Abteilungen beschließt die Abteilungsversammlung.
Beitrags- und Gebührenordnungen sowie die Beauflagung von Umlagen in den Allgemeinen Sportgruppen und Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(5) Die Höhe von Beiträgen und Gebühren rechtsfähiger Sportvereine des BSV AdW (nach § 4.3) an den BSV AdW werden zwischen den Vorständen schriftlich vereinbart.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ein Mitglied kann bei Verhinderung an der Teilnahme seine Stimme vor der Versammlung schriftlich abgeben; der Fakt ist zu protokollieren.
(3) Alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder können gewählt werden.
(4) Von selbständigen Vereinen (jur. Personen) können zehn v.H. ihrer Mitglieder als Delegierte mit Stimmrecht an Mitgliederversammlungen des Gesamtvereins teilnehmen.
(5) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht – z.B. Jugendliche -, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Erweiterte Vorstand (Mitglieder des Vorstands und alle Leiter von
Struktureinheiten des Vereins)
d) die Kassenprüfer
e) der Beschwerdeausschuss
f) Leitungen und Mitgliederversammlungen der Struktureinheiten entsprechend § 3
(2) Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung
ausüben.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entschädigung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden.
Sie ist zuständig für
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Finanzberichtes des abgelaufenen Haushaltsjahres,
c) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
d) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Wahl von Mitgliedern satzungsgemäß vorgesehener Ausschüsse und Einsetzung weiterer Ausschüsse,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern (nach § 6),
k) Satzungsänderungen,
l) Auflösung des Vereins oder einzelner Struktureinheiten des Vereins.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn
a) der Vorstand sie beschließt oder
b) zwanzig v.H. der erwachsenen Mitglieder sie beantragen.
(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung an die Leitungen der Struktureinheiten, die für die Bekannt-machung in ihrer Struktureinheit verantwortlich sind. Darüber ist ein Nachweis zu führen. Mit der Einberufung der Versammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Versammlungstermin soll eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nichtabgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn wenigstens zehn v.H. der Anwesenden das verlangen.
(5) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied und Delegierten
b) vom Vorstand.
(6) Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
(7) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 11 Der Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende (Stellvertretender Vorsitzender)
c) der Kassenwart.
Dem Vorstand gehören Beisitzer an, wie Sportwart, Jugendwart, Frauenwart. Beisitzerfunktionen können in Personalunion ausgeübt werden. Die Zahl und die Aufgaben der Beisitzer werden in der Geschäftsordnung geregelt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Struktureinheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(4) Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt, bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
§ 12 Der Erweiterte Vorstand
(1) Dem Erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes (§ 11) und alle Leiter von Struktureinheiten an. Sitzungen des Erweiterten Vorstands werden vom 1. Vorsit-zenden oder von seinem Stellvertreter geleitet.
(2) Für den Erweiterten Vorstand gilt Punkt § 11.2 sinngemäß.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitglieder-versammlung einen Prüfbericht und beantragen bei Feststellung der ordnungsgemäßen Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 14 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Er wird für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie haben dort beratende Stimme.
§ 15 Leitungen der Struktureinheiten und Abteilungsversammlungen
(1) In den Struktureinheiten sollen Leitungen vorzugsweise durch Wahl der Mitglieder bestimmt werden. Die Anzahl der Leitungsmitglieder richtet sich nach der Mitgliederzahl und nach dem Umfang der zu erledigenden Aufgaben. Sie wird von der Mitgliederversammlung der Struktureinheit (Abteilungsversammlung) oder vom Vorstand festgelegt. In Struktureinheiten mit eigener Haushaltsführung (Abteilungen) muss die Leitung aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (vgl. § 3.3).
(2) Für die Abteilungsversammlungen gelten die §§ 8 Abs. 1-3 und 5 sowie §10 entsprechend, und für deren Leitungen gilt § 11 Abs. 2 Sätze 1-3, Abs. 3 und 4 entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 10.1 j, k und l stehen einer Struktureinheit nicht zu. Beschlüsse entsprechend § 10.1 d, f und g bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(3) Diese Regelungen gelten nicht für selbständige Vereine innerhalb des BSV AdW. Für sie sind ihre Satzungen maßgebend.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine hierfür besonders einberufene Mitglieder-versammlung entscheiden. Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Ansprüche aus Darlehensverträgen (z.B. Banken, Mitglieder, Übrige) sind vorher zu begleichen.
(3) Für Selbständige Vereine innerhalb des BSV AdW erlischt bei Auflösung des Vereins das Vertragsverhältnis.
(4) Abteilungen und Sportgruppen des Vereins können nur vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Ihr Vermögen und ihre Kassenbestände bleiben Eigentum des BSV AdW e.V.
§ 17 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung ist am 07.12.1998 in der vorliegenden, geänderten Form von der Mitgliederversammlung des BSV AdW e.V. beschlossen worden.
Fassung vom 30.05.2016