Geschäftsordnung

Die Geschaeftsordnung und die Anlage zur Geschaeftsordnung des BSV AdW Berlin sind zum Download verfügbar.

Geschäftsordnung

In Ausfüllung und Ergänzung des von der Satzung des BSV AdW e.V.  vorgegebenen Rahmens wird folgende Geschäftsordnung (GO) erlassen:

1. Allgemeine Grundsätze
1.1. Die Geschäftsordnung regelt das Wechselspiel zwischen Verantwortung des Vereinsvorstandes und weitgehender Eigenverantwortung der Struktureinheiten gemäß §3 der Satzung auf einigen ausgewählten Gebieten.

1.2.      In aller Regel sind die in der Satzung (§§ 5-10) festgelegten Rechte und Zuständigkeiten des Vereins sinngemäß auf die Struktureinheiten zu übertragen, d.h. Rechte und Pflichten der Abteilungsversammlung, Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern, Finanzplanung, Beitragsfestsetzung usw., wie in § 15 der Satzung benannt.

1.3.      Unstimmigkeiten können dem Beschwerdeausschuss (s. Satzung §5, §9, §14) vorgetragen werden. Der aus 3 erwachsenen Mitgliedern (die nicht dem Vorstand angehören dürfen) bestehende Beschwerdeausschuss entscheidet mehrheitlich, d.h. 2:1. Die Verfahrensweise des Beschwerdeausschusses ist in der Anlage vom 01.03.2015 zur Geschäftsordnung geregelt.

2. Versammlungsordnung
2.1. Die jährliche Mitgliederversammlung (MV) des Vereins, alle 3 Jahre zugleich Wahlversammlung, wird  gemäß § 9 in der Regel im 2.Quartal anberaumt.

2.2.      Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende bzw. ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied.

2.3.      Der Vorstand tritt in der Regel einmal monatlich zusammen.

2.4.      Möglichst zweimal im Jahr finden protokollierte Beratungen des Erweiterten Vorstandes mit den Abteilungsleitern und Leitern der Allgemeinen Sportgruppen (ASG) statt.

3. Mitgliederaufnahme
3.1.      Die Aufnahme neuer Mitglieder gemäß § 5(2) der Satzung wird im Regelfall von der  jeweiligen Struktureinheit entschieden und durchgeführt.

3.2.      Bei Verweigerung einer Aufnahme kann der/die Zurückgewiesene den Vereinsvorstand in erster und den Beschwerdeausschuss in zweiter Instanz anrufen.

4. Geschäftsführung (Kontoeröffnung,  -schließung,  Vollmacht für Konto-Verfügungsberechtigte, Kreditaufnahme,  Steuererklärung)

4.1.      Im  Außenverkehr des Vereins und seiner Abteilungen sind nur die im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragenen Personen zeichnungsberechtigt, d.h. der 1. und  2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Dem Vorstand (s. Satzung § 11)  obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung.

4.2.      Steuererklärungen darf nur der Vorstand abgeben.

4.3.      Jede Kontoeröffnung bzw. -schließung ist durch den 1. und 2. Vorsitzenden zu beantragen. Konten dürfen nur unter dem Namen „BSV AdW e.V.“ geführt werden, ggf. mit dem Zusatz „Abt.“ bzw. „ASG“ Die jeweilige Abteilung/ASG benennt die Personen, die eine Konto-Verfügungsvollmacht erhalten sollen.

4.4.      Die Beantragung und Aufnahme von Krediten ist dem 1. Vorsitzenden oder  2. Vorsitzenden je gemeinsam mit dem Kassenwart des Vorstandes vorbehalten. Dafür ist ein Beschluss des Vorstandes (s. Satzung § 11) Voraussetzung.

5. Struktur des Vereins
5.1. Der BSV AdW gliedert sich in

a) Abteilungen (Abt.), die in den meisten Fällen den jeweiligen Sportfach­verbänden zugeordnet sind

b) Allgemeine Sportgruppen (ASG), die dem Vorstand direkt unterstehen. Sie sind derzeit dem Berliner Turn- und Freizeitsport-Bund e.V. zugeordnet.

Dem BSV können selbstständige Vereine (juristische Personen) angehören, die dem Vorstand des BSV AdW gegenüber nicht rechenschaftspflichtig sind. Die im Vorstand des BSV AdW notwendige Anzahl der Beisitzer und deren Aufgabenbereiche werden  vom Vorstand festgelegt.

6. Rechenschaftspflicht, Mitgliedsbeiträge und Finanzen
6.1. Die Abteilungen sind ihren Mitgliedern und dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Das Eingehen von Verbindlichkeiten über den Rahmen des Haushaltsplanes und des Guthabens der jeweiligen Abteilung hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Vorstand. Die Finanzmittel sind sicher zu verwahren, Ausgaben sind sparsam zu tätigen.

6.2. Die Abteilungen sind berechtigt, die Höhe des Mitgliedbeitrages und anderer Leistungen eigenständig in ihren Abteilungsversammlungen beschließen zu lassen, ebenso die Zahlungsmodalitäten.

6.3. Die Höhe des Beitrages für Mitglieder in einer Allgemeinen Sportgruppe (ASG) beschließt die Mitgliederversammlung. Die Kassierung dieser Beiträge obliegt dem Vorstand. Der ASG-Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag in einer Summe bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres zu entrichten. Im Falle eines Austritts (Ausnahme Tod) erfolgt keine Rückerstattung; das gilt für ASG sowie für den so genannten Grundbeitrag passiver Mitglieder in den Abteilungen.

6.4. Kassenwart

Der Kassenwart (Vorstand bzw. Abt.) verwaltet den Kassen- und Buchbestand und sorgt für die sichere Verwahrung aller Finanzunterlagen, die mindestens 5 Jahre aufzubewahren sind.

Der Kassenwart ist u.a. zuständig für die

– Kontrolle des Geldeinganges von Mitgliederbeiträgen, Gebühren und sonstigen Einnahmen

– Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben, sofern Lohn- / Gehaltszahlungen erfolgen

– Abführung von Umsatzsteuer, sofern diese zu zahlen ist.

  • fristgemäße Bezahlung von Rechnungen
  • Begleichung von Forderungen und Verbindlichkeiten (auch aus Vorjahren)
  • ordnungsgemäße Zahlungsanweisung (Unterschrift und Kontoverfügung)
  • Abrechnung von Spenden und Übungsleiterzuschüssen

6.5.      Kassenprüfer

Gem. § 13 der Satzung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer zu erfolgen (Vorstand und Abteilungen). Darüber hinaus ist ein/e  Beauftragte/r des Vorstandes berechtigt, nach Termin-Absprache mit der  Abteilungsleitung eine Prüfung in der Abteilung durchzuführen.

6.6.     Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Kontoauszüge, Quittungen oder Kassenbelege nachzuweisen.

Die Belege müssen  Datum, Betrag und Verwendungszweck enthalten.

6.7.      Haushaltsplan / Etat

Vorstand:   Der jährlich zu erstellende Haushaltsplan bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bis spätestens 31.05. des Jahres.

Abteilungen:  Jährlich ist ein Haushaltsplan zu erstellen und der Abteilungsversammlung bis  spätestens 30.04.des Jahres vorzulegen. Der Haushaltsplan ist befürwortet, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird.  Die Bestätigung des Haushaltsplanes erfolgt durch den Vorstand.

6.8.      Jahresabschluss

Bis spätestens 25.03. des Folgejahres informieren die Abteilungen den Vorstand über den Jahresabschluss. Für diese Berichterstattung erhalten die Abteilungen vom Vorstand ein Formblatt. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Vertretern der Abteilung bzw. des Vorstandes zu unterzeichnen.

Im Jahresabschluss sind sowohl von den Abteilungen wie auch vom Vorstand nachzuweisen:

– Einnahmen, Ausgaben und Ergebnis des abgelaufenen Jahres

– Forderungen und Verbindlichkeiten aus Vorjahren sowie aus dem abgelaufenen Jahr

– die Salden aller Konten und Depots per 31.12.  (nachzuweisen mit Kontoauszug per 31.12.)

– der Kassenbestand per 31.12.

Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die gewählten Kassenprüfer (s. 6.5.)

Die Ergebnisse der Kassenprüfung sind schriftlich vorzulegen. Der Kassenwart informiert danach die Abteilungs-Leitung bzw. den Vorstand über den Jahresabschluss.

Nach Genehmigung durch die Abteilungs-Leitung bzw. den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Abteilungs-Versammlung bzw. in der Mitgliederversammlung.

Stimmt die Abteilungs-Versammlung bzw. die Mitgliederversammlung der Jahresrechnung zu, kann der Kassenwart der Abteilung bzw. des Vorstandes entlastet werden.

Der Kassenwart des Vorstandes ist für die Zusammenfassung aller Finanzberichte zwecks Vorlage beim Finanzamt für Körperschaften I,  Steuer – Nr.  27/61652219,  verantwortlich.

7. Finanzabführung
7.1.      Zur Deckung der den Verein belastenden Ausgaben (z.B. Rechtsschutzver­sicherung, Miete, Personalkosten, Verwaltung, Kommunikation) wird von den Abteilungen für jedes Mitglied ein Vereinsanteil von jährlich 10,00 € erhoben. Es gilt die Mitgliederzahl per 1.1. des Jahres.

Der Vereinsanteil ist wie folgt zu entrichten:

– bis 50 Mitglieder Zahlung in einer Summe bis 31.03.

– ab 51 Mitglieder Zahlung in zwei Raten bis 31.03. und 30.09.

7.2.      Die selbstständigen Vereine (juristische Personen) leisten bis zum 31.03. einen jährlichen Vereinsanteil, dessen Höhe vertraglich geregelt ist.

Diese Geschäftsordnung gilt ab 01.03.2015.   Damit verliert die vom 01.09.2012 ihre Gültigkeit.

Berlin, den  01.03.2015

Reinhard Knäblein  1. Vorsitzender

Dr. Jürgen Netzel 2. Vorsitzender